Satzung

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Bürgergemeinschaft Am Hagen. Er wurde am 07.02.1992 unter der VR-Nr. 2256 in das Vereinsregister  eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name: Bürgergemeinschaft Am Hagen e.V. – Ahrensburg.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 22926 Ahrensburg.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist, die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im kommunalen Bereich, die Pflege der Geselligkeit und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, sowie die kooperative Zusammenarbeit mit den in den Stadtteilen Siedlung Am Hagen, Waldgut Hagen und Ahrensfelde ansässigen Vereinen und/oder Verbänden.
  2. Das Ziel des Vereins ist, wenn möglich, alle Einwohner der vorgenannten Stadtteile in einer großen Gemeinschaft zu vereinen.
  3. Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins.
  2. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und zum Zeitpunkt des Beitritts seinen 1. Wohnsitz in der Siedlung Am Hagen hat (Mitgliederbeschluss vom 15.03.2019 in der Jahreshauptversammlung).
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Außerordentliche Mitglieder können nur unmittelbare Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern, oder solche Personen werden, die ordentlichen Mitgliedern persönlich nahe stehen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können, auf Beschluss von mindestens 50% der anwesenden ordentlichen Mitglieder, Personen ernannt werden, welche sich um den Stadtteil und die Bürgergemeinschaft, außerordentliche Verdienste erworben haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein (Vorstand).
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins gröblich verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und hat nach § 4.1 sofortige Wirkung.

§ 5 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge, Verwendung der Mittel

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines vom Vorstand eingebrachten Vorschlages festgesetzt.
  3. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres auf das Beitragskonto des Vereins einzuzahlen, oder in bar zu entrichten.
  4. Für Wehr- und Ersatzdienstleistende, Schüler, Studenten und Auszubildende ermäßigt sich der jährliche Beitrag auf 1/3 des festgelegten Beitragssatzes. Entsprechender Nachweis kann vom Vorstand zur Voraussetzung gemacht werden.
  5. Mitgliedsbeiträge, dem Verein zufließende Spenden und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  7. Als Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Diese haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und bei der Mitgliederjahreshauptversammlung Bericht über die Kassenprüfungsergebnisse zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied erkennt mit der Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
  2. Jedes Ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme in den stattfindenden ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Dem ordentlichen Mitglied steht das Recht zu, schriftlich oder mündlich in der Versammlung Anträge zur Beratung zu stellen. Schriftliche Anträge sollen, wenn möglich, eine Woche vorher dem Vorstand eingereicht werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, für ein Amt im Vorstand zu kandidieren. Entsprechender Antrag kann auch auf der Mitgliederversammlung vor Neuwahlen eingebracht werden.
  4. Alle Mitglieder sind gehalten, den von ihnen gewählten Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen, den guten Ruf der Bürgergemeinschaft zu wahren und an der Erweiterung und Festigung des Mitgliederbestandes, als einer für die Zukunft des Stadtteiles wichtigen Vertretung der öffentlichen Bürgerbelange mitzuwirken.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Vorstandsauffassung im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  2. Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt mit Angabe der Tagesordnungspunkte zwei Wochen vorher durch Rundschreiben.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht des Kassenwartes und der Prüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Satzungsgemäße Neuwahl der Vorstandsmitglieder
    e) Bestellung der Kassenprüfer
    Die Tagesordnung der außerordentlichen Versammlung ist freibleibend.

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Soweit nicht in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die im jeweiligen Geschäftsjahr evtl. vorgesehenen Vorhaben, Veranstaltungen und Feste und wählt hierzu die entsprechenden Ausschüsse. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen worden ist.
  6. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur über die speziell für die jeweilige Versammlung vorgegebenen Tagesordnungspunkte Beschlüsse gefasst werden.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welches Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und bei den Vereinsakten aufbewahrt. Dort kann das Protokoll von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Zusätzlich wird das Protokoll spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht (Mitgliederbeschluss vom 15.03.2019 in der Jahreshauptversammlung).

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a.) 1. Vorsitzender
    b.) 2. Vorsitzender
    c.) Kassenwart
    d.) Schriftwart
    e.) Beisitzer, mindestens 3, bedarfsweise mehr.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den ordentlichen Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen und getrennter Wahl gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zur nächsten Wahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist jeweils für zwei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) vorgesehen. Der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und 2 Beisitzer werden jeweils auf der Mitgliederversammlung mit ungeraden Kalenderjahren und der 2. Vorsitzende sowie Kassenwart und weitere Beisitzer in geraden Kalenderjahren gewählt.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Andere Vorstandsmitglieder können mit der Vertretung von Fall zu Fall kommissarisch beauftragt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall trifft der verbleibende Vorstand die Entscheidung über eine evtl. Nachwahl oder die Aufgabenverteilung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Er beachtet die Einhaltung der satzungsgemäß festgelegten Ziele des Vereins. Bei der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vor und erläutert diesen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des bisherigen Zwecks beschließt eine nur dafür einzuberufende Mitgliederversammlung. In diesem Fall wird die Abstimmung nach § 9.3 anwendbar.
  2. Sollte es zu einem Auflösungsbeschluss kommen, so ist der z.Zt. amtierende Vorstand mit der ordnungsgemäßen Abwicklung betraut.

22926 Ahrensburg, 21.02.1991 / ergänzt am 19.09.2019